Wenn in der Schlussrechnung entgegen § 14 Abs. 5 Satz 2 UStG die Steuerbeträge auf die vor Ausführung der Leistung vereinnahmten Teilentgelte nicht abgesetzt worden sind, führt dieser Fehler zu einer Steuerschuld aus § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg (Az. 1 K 147/20).
Eine Pro-forma-Rechnung liegt nur vor, wenn sie als solche nach ihrer Aufmachung oder ihrem Inhalt (etwa durch den Hinweis „für Prüfzwecke”) auf den ersten Blick für einen Betrachter auch ohne Kenntnis der Vorgänge als solche erkennbar ist. Ob der Rechnungsempfänger tatsächlich den Vorsteuerabzug aus der Rechnung vorgenommen hat, spiele im Hinblick auf den Gefährdungscharakter, dem § 14c UStG begegnen will, grundsätzlich keine Rolle.
Wenn eine Organgesellschaft eine Rechnung mit zu hohem Steuerausweis ausstelle, schulde der Organträger den Mehrbetrag. Eine Rechnungsberichtigung im Sinne des § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wirke nicht auf den Zeitpunkt der Rechnungserteilung zurück.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Maximilian Brose
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Hildastraße 6
77933 Lahr
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.