Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob eine nachträglich vereinbarte reichweitenabhängige Zusatzvergütung für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte (§ 32a des Urheberrechtsgesetzes) als nachträgliche Erhöhung des Entgelts von dritter Seite für eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung des Klägers (hier: selbstständiger Drehbuchautor) zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage führt (Az. XI R 16/20).
Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar.
Bei den streitigen Zahlungen handele es sich ‑ wie das Finanzgericht zu Recht erkannt habe ‑ um Entgelt von dritter Seite im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG a. F. für einen steuerbaren Umsatz. Dem stehe die Rechtsprechung des EuGH nicht entgegen.
Zurück zur ÜbersichtDie Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.
Maximilian Brose
vereidigter Buchprüfer, Steuerberater
Hildastraße 6
77933 Lahr
Die an dieser Stelle vorgesehenen Inhalte können aufgrund Ihrer aktuellen Cookie-Einstellungen nicht angezeigt werden.
Diese Webseite bietet möglicherweise Inhalte oder Funktionalitäten an, die von Drittanbietern eigenverantwortlich zur Verfügung gestellt werden. Diese Drittanbieter können eigene Cookies setzen, z.B. um die Nutzeraktivität zu verfolgen oder ihre Angebote zu personalisieren und zu optimieren.
Diese Webseite verwendet Cookies, um Besuchern ein optimales Nutzererlebnis zu bieten. Bestimmte Inhalte von Drittanbietern werden nur angezeigt, wenn die entsprechende Option aktiviert ist. Die Datenverarbeitung kann dann auch in einem Drittland erfolgen. Weitere Informationen hierzu in der Datenschutzerklärung.